Ein Steuerfreibetrag wird als pauschal gewährter Abzugsposten bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für verschiedene Arten von Steuern definiert. Sie umfassen neben der Einkommenssteuer auch die Erbschaftssteuer sowie die Körperschaftssteuer und die Gewerbesteuer. Neuerdings müssen sie auch bei der Abgeltungssteuer berücksichtig werden, wenn man nicht bei der 25-prozentigen Pauschale bleibt, sondern sie zum persönlichen Satz der Einkommenssteuer verrechnen lässt.

Die längste Liste für einen möglichen Steuerfreibetrag findet man bei der Einkommenssteuer vor. Sie beginnt mit dem größten Posten, der als Grundfreibetrag bezeichnet wird. Dessen gesetzliche Grundlage ist der Paragraf 52 des Einkommenssteuergesetzes. Hinzu kommt der Sparerfreibetrag. Er wird angesetzt, wenn man Einnahmen aus Geldanlagen hat. Dazu zählen neben klassischen Anlagekonten bei den Banken auch Kapital bildende Versicherung und Einnahmen aus Beteiligungen, Genussrechten und Fondsanlagen.

Hat man Kinder, denen man Unterhalt gewähren muss, kommt als weiterer Steuerfreibetrag noch der Kinderfreibetrag hinzu, der üblicherweise zwischen beiden Elternteilen gesplittet wird. Eine Ausnahme gibt es bei verheirateten Eltern bei der Kombination der Steuerklassen III und V, bei der die Kinderfreibeträge demjenigen zugeordnet werden, der die Steuerklasse III gewählt hat. Erzieht man Kinder allein, kommt aus zusätzlicher Steuerfreibetrag der Alleinerziehendenentlastungsbetrag hinzu, für den die gesetzliche Basis im Paragrafen 24 Einkommenssteuergesetz zu finden ist.

Im Zusammenhang mit der Einkommenssteuer kann man auch einen Steuerfreibetrag für die Betreuung von schwer behinderten Angehörigen geltend machen. Dafür muss ein gültiger Schwerbehindertenausweis vorgelegt werden und der Betroffene muss zustimmen, wem der Behindertenpauschbetrag gewährt werden soll. Bei der Eintragung von bestimmten Kennbuchstaben im Behindertenausweis kann auch die KFZ-Steuer von einem Steuerfreibetrag mit betroffen sein.