Als Kinderfreibetrag wird ein pauschaler Betrag pro Jahr bezeichnet, der das steuerlich relevante Einkommen und damit letztlich die Steuerlast minimiert. Die gesetzlich vorgesehene Alternative zur Inanspruchnahme der Kinderfreibeträge ist der Bezug von staatlichem Kindergeld. Dabei besteht für den Fiskus im Rahmen der Berechnung der Einkommenssteuer nach der Jahreserklärung immer die Pflicht zu so genannten „Günstiger-Prüfung“. Eingeführt wurden sowohl das Kindergeld als auch der Kinderfreibetrag zur Förderung von Familien.

Der Kinderfreibetrag wird im Normalfall zwischen den Elternteilen zu je fünfzig Prozent aufgeteilt. Das bedeutet im Klartext, dass man pro Kind einen Kinderfreibetrag von 0,5 eingetragen bekommt. Ist der andere Elternteil verstorben, bekommt der überlebende Elternteil den vollen Kinderfreibetrag. Ebenfalls ist auf Antrag die Eintragung und Berücksichtigung eines vollen Kinderfreibetrags bei getrennt lebenden Elternteilen möglich, wenn der zum Barunterhalt Verpflichtete seinen titulierten Unterhaltsverpflichtungen nicht mindestens zu drei Viertel nachkommt.

Bei verheirateten Eltern kommt es auf die Wahl der Steuerklassen an, bei wem der Kinderfreibetrag eingetragen wird. Bei der Kombination IV und IV werden die Freibeträge der gemeinsamen Kinder hälftig aufgeteilt. Wird alternativ bei der Steuerklasse die Kombination aus III und V gewählt, dann werden die Kinderfreibeträge in der Regel komplett bei demjenigen zum Ansatz gebracht, der die Steuerklasse III hat.

Welche Bedeutung der Staat dem Kinderfreibetrag zur Förderung von Familien beimisst, zeigt sich an der Entwicklung seiner Höhe. Von 1983 bis 1985 betrug er gerade einmal 432 DM pro Kind. 1986 gab es einen Sprung auf einen jährlichen Kinderfreibetrag in Höhe von 2.484 DM. Im Jahr 2010 betrug der Kinderfreibetrag pro Elternteil 2.184 Euro, was für einen ganzen Kinderfreibetrag der stolzen Summe von 4.368 Euro steuerfreier Einnahmen entspricht.