Bereits im Jahr 1808 gab es in Preußen erste Bemühungen zur Einführung einer Kirchensteuer, bei der es sich de facto um eine Abgabe handelt, die bei der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft erhoben wird. Doch die eigentliche Einführung der Kirchensteuer nach dem heutigen Verständnis erfolgt er im Jahr 1827, wobei sich die Kommune Lippe-Detmold als Pionier bezeichnen darf. Vier Jahre später zog Oldenburg nach, bevor dann im Jahr 1835 die Regionen Westfalen und Rheinland folgten. Dass sie heute bundesweit erhoben wird, geht auf eine Regelung in der Weimarer Reichsverfassung aus dem Jahr 1919 zurück, die mit Hilfe des Artikels 140 im Jahr 1949 in das Grundgesetz der Bundsrepublik Deutschland übernommen wurde.
Für den Einzug der Kirchensteuer sind in Deutschland die Finanzämter der einzelnen Bundesländer verantwortlich. Das erklärt auch die regionalen Unterschiede, die bei den Sätzen der Kirchensteuer zu finden sind. Baden-Württemberg und Bayern erheben bei der Kirchensteuer acht Prozent, während alle anderen Bundesländer neun Prozent erheben. Für die Berechnung gilt die Last der Einkommenssteuer als Bezugsgröße. Die Kirchensteuer muss auch auf die Abgeltungssteuer abgeführt werden. Auch erheben einige Regionen die Kirchensteuer auf die zu entrichtende Grundsteuer. Bei Einkommen, die über einer Kappungsschwelle liegen, wird die Kirchensteuer auf einen Satz zwischen 2,75 und 3,5 Prozent der anzusetzenden Bezugsgröße reduziert.
Die größten Einnahmen aus der Kirchensteuer erzielen die evangelische und katholische Kirche. Und diese sind in der zweiten Hälfte des 20 Jahrhunderts erheblich angewachsen. 1967 erzielte die evangelische Kirche Einnahmen in Höhe von umgerechnet knapp 800 Millionen Euro. Bis zum Jahr 1987 wuchs die Summe auf rund drei Milliarden Euro an.

