Die Arbeitslosenversicherung ist ein Bestandteil der Sozialversicherung. Sie wurde in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1927 mit dem „Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosigkeit“ eingeführt. Als Vorläufer der modernen Arbeitslosenversicherung gilt die Erwerbslosenfürsorge, die es in Deutschland bereits seit 1918 gibt, die von den Kommunen getragen wurde.

Seit 1923 gab es dafür eine Beitragspflicht, bei der wie heute auch noch eine Aufteilung zwischen den Arbeitnehmern und den Arbeitgebern vorgenommen wurde. Eine bundesweit einheitliche Regelung wurde 1952 eingeführt. Im Jahr 1969 wurde die Arbeitslosenversicherung zum Bestandteil des Arbeitsförderungsgesetzes. Seit 1998 gilt das Sozialgesetzbuch III als einheitliche gesetzliche Grundlage. Außerdem haben neuerdings Selbstständige die Möglichkeit, eine freiwillige Arbeitslosenversicherung abzuschließen.

Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung beträgt seit Jahresbeginn 2011 drei Prozent des sozialversicherungspflichtigen Einkommens. Er ist zu gleichen Teilen vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber zu tragen. Dabei ist eine Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen, die in den alten Bundesländern beginnend mit dem Jahr 2012 bei 67.200 Euro Jahreseinkommen und in den neuen Bundesländern bei 57.600 Euro pro Jahr liegt.

Aus der Arbeitslosenversicherung wird eine ganze Palette an Leistungen finanziert. Sie werden in Form von Entgeltersatz und Zuschüssen zur Förderung der Chancen auf den Arbeitsmarkt gezahlt. Dazu gehören Bildungsmaßnahmen, aber auch Kurzarbeitergeld und Übergangsgelder für diejenigen, die sich aus der Arbeitslosigkeit heraus selbstständig machen wollen.

Im Rahmen der Einstellungsförderung werden aus der Arbeitslosenversicherung auch Leistungen an Unternehmen erbracht. Sie ergeben sich einerseits aus dem Altersteilzeitgesetz. Andererseits bekommen die Arbeitgeber Zuschüsse, wenn sie Jobsuchende einstellen, die als schwer vermittelbar auf Grund fehlender Ausbildung oder durch körperliche und geistige Beeinträchtigungen gelten.